
| Was ist, wenn Kläger vom Verfassungsgericht Recht bekommen? |
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Karlsruhe verlangt „Nachbesserung“ bei Hartz-IV Das Bundesverfassungsgericht verkündet sein Urteil: Die Hartz-IV-Gesetze der Regierung sind „verfassungswidrig“. Wow, das sitzt! Und was passiert jetzt? Muss die Regierung als verfassungsfeindliche Gruppierung abtreten? Oder muss sie wenigstens die Hartz-IV-Gesetze in die Mülltonne kloppen? Vielleicht Wiedergutmachung leisten an denen, deren Grundrechte jahrelang mißachtet wurden? Werden umgekehrt die Verfassungsrichter als Putschisten verhaftet oder wenigstens als Miesmacher beschimpft, weil sie in einem wichtigen Programmpunkt des Regierens stören? Natürlich nichts von alledem. Regierungsvertreter kommentieren den Urteilsspruch, der die bisherige Hartz-IV-Rechtspraxis immerhin mit dem in einem Rechtsstaat härtestmöglichen Attribut „verfassungswidrig“ versieht, „erleichtert“. Sie hätten mit Schlimmerem gerechnet, die Folgekosten des Urteils blieben höchstwahrscheinlich auf einen einstelligen Milliardenbetrag begrenzt. Und es hagelt Vorschläge, wie man die Gesetzesregelungen schnellstmöglich so abändern könnte und sollte, dass der Verfassungsfrieden wieder gewahrt und alles in Butter ist. Was also hat es mit dem höchstrichterlichen Spruch auf sich? I. Wenn jemand in unserer modernen demokratischen Ordnung der Meinung ist, dass er beschissen dran ist und dass das so nicht geht, wird er von unserer Rechtsordnung nicht im Stich gelassen. Er muss sich nicht, wie früher mal üblich, vor dem obersten Chef auf das Pflaster werfen und um Gnade winseln. Nein, er hat offizielle Ansprüche. Er muss nur vor Gericht ziehen und Klage einreichen, also nachweisen, dass seine miese Lage einem gültigen Gesetz oder einer Rechtverordnung widerspricht. Und selbst dann, wenn er über mehrere Instanzen erfolglos klagt, weil die jeweiligen Gerichte sein Ansinnen als unberechtigt ablehnen, hat er noch eine letzte großartige Chance: Er kann – Inbegriff der modernen Hochachtung der Rechtsordnung vor dem Bürger – das Bundesverfassungsgericht anrufen und versuchen, die Verfassungswidrigkeit der ihn negativ betreffenden Rechtspraxis feststellen zu lassen. Genau dies haben drei von Hartz-IV lebende Familien, die der Meinung sind, dass man davon nicht leben kann, unternommen. Und: Sie sind – man denke nur! - nicht etwa abgewiesen worden, sondern haben von den höchsten Richtern Recht bekommen. Ein Sieg also! Was für einer eigentlich? Der Sieg besteht natürlich nicht darin, dass den armen Familien ab sofort ihre Finanzprobleme abgenommen werden. Auch nicht darin, dass ihre sowieso schon bescheidenen Wünsche nach ein bißchen mehr Geld zum Überleben erfüllt werden (ob sie einen Cent zusätzlich erhalten, steht noch nicht fest, wird noch ausgeknobelt). Vielmehr besteht er in dem, was der Sache nach nur möglich war und ist: Das Gericht gibt den Klägern dahingehend Recht, dass die bisherige Regierungspraxis Unrecht ist, dass das bisher gültige Recht nicht in Einklang steht mit den höchsten Rechtsprinzipien, die in unserer demokratischen Verfassung verankert sind. Und das ist die Aufforderung an die Regierung, Abänderungen ihrer Gesetze so vorzunehmen, dass die Verfassungsvorgaben erfüllt sind. Mit anderen Worten: Nicht die materiellen Interessen der Kläger kriegen Recht, sondern ihr Verdacht (den sie mit Hilfe von Rechtsanwälten in einer Klageschrift „justiziabel“ formuliert haben), dass die Rechtsbescheide, die ihr Leben ausmachen, rechtlich nicht in Ordnung sein könnten. Wenn ein Bürger vor dem Verfassungsgericht Erfolg hat, dann kriegt er also zunächst nicht mehr als die Genugtuung, dass er darin Recht hat, dass der Staat, unter dessen Gesetzen er leidet, seine eigenen Prinzipien verletzt hat. Der Sieg geht also an den Rechtsstaat, der Bürger hat ihn bloß eingefädelt II. Und was heißt dieser Bürgererfolg jetzt genau? Das Verfassungsgericht hat festgestellt, dass die Hartz-IV-Gesetze in ihrer bisherigen Gestalt nicht mit dem „Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums“ übereinstimmen, es also verletzen. Für sich ist schon sehr aufschlussreich, wie so ein Grundrecht auf ein „menschenwürdiges Existenzminimum“ beschaffen ist: Es geht, das zeigt die Begriffsformulierung, sowieso nur um die pure Existenz, ums Überleben, dabei dann auch nur um ein Minimum, und dafür gilt das ungemein präzise Kriterium, wieviel nicht der Mensch, sondern seine Würde braucht, damit das Minimum nicht unterschritten ist. Nähere Erläuterungen zu diesem Grundrechtsanspruch gab das Gericht: „Eine Anhebung der Leistungen folgt nicht unmittelbar aus dem Urteil. Die geltenden Regelleistungen seien jedenfalls nicht `evident unzureichend´, stellte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier bei der Urteilsverkündung fest. Damit sei der Gestzgeber nicht unmittelbar von Verfassungs wegen verpflichtet, höhere Leistungen festzusetzen.“ (SZ, 10.2.) Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist als keineswegs dadurch verletzt, dass 359 Euro plus gewisse sonstige Leistungen nicht ausreichen. Dafür sieht der oberste Richter keine „Evidenz“ gegeben. Man kann damit also durchaus in Würde leben, ist der Bescheid an die Klägerfamilien, den die ruhig als Zurückweisung ihres Anliegens zur Kenntnis nehmen sollten. Worin ist dann das Grundrecht verletzt worden? „Das Gericht missbilligt aber viele Details der Berechnung. Künftig muss der konkrete Bedarf `realitätsgerecht´ ermittelt werden. Defizite sieht das Gericht vor allem bei den Regelsätzen für Schulkinder: Anstatt den `spezifischen Bedarf´ von Kindern zu ermitteln, seien hier pauschale Abschläge gemacht worden, ohne beispielsweise die notwendigen Kosten zur Erfüllung schulischer Pflichten in Rechnung zu stellen.“ (SZ) Das Grundrecht der Hartz-IV-Empfänger ist also insofern missachtet worden, als die Festlegung eines Geldbetrags, von dem man dann leben muss, zu wenig begründet worden ist. Es ist zwar eine verlogene Vorstellung, dass es eine Beweisführung geben könnte, dass ein bestimmter Regelsatz „realitätsgerecht“ sei, einen ermittelbaren Bedarf tatsächlich abdecke. Es geht notwendig immer umgekehrt ab: Der Empfänger darf in der Realität beweisen, dass er mit einem festgelegten Betrag auskommt (und wenn nicht, hat er eben über seine Verhältnisse gelebt). Umso mehr legt das Gericht auf den Anschein wert, dass man vorrechnen könnte, welcher Betrag realistisch sei, um nicht unter ein Minimum zu fallen. Insbesondere an einem Detail hat die Urteilsbegründung das dann festgemacht: Dass pauschal einem Kind 70 % der Eltern zugestanden wird, sei Willkür und nicht hinreichend begründet, weil auf jeden Fall ein Bedarf konkret abgedeckt werden müsse, nämlich der auf einen Schulbesuch mit dem dafür nötigen Schuhwerk und vor allem mit dem benötigten Lernmaterial. Wo kämen wie schließlich hin, wenn die Armut der Eltern automatisch die spätere Armut der Kinder nach sich ziehen würde, bloß weil die keinerlei Schulbildung genießen dürfen?! Man sieht hier, wie ein Verfassungsgericht die „Realität“ der ansonsten gebilligten Massenarmut in den Blick nimmt: Folgt daraus ein Schaden für die Allgemeinheit? Und wenn ja, wie könnte man den möglichst billig eingrenzen? An der Frage, ob man den Bedarf der Hartz-IV-Schüler durch Sachleistungen oder durch einen zusätzlichen (?) Geldbetrag, den die Eltern auch versaufen könnten, decken sollte, scheiden sich einen Tag nach dem Urteil bereits die Geister der streitenden Parteipolitiker. |


